Dasselbe gilt für die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven. Dass ein Verlustschein gegen eine Bewohnerin beziehungsweise einen Bewohner vorliegt oder ein Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt worden ist, ist nicht gleichbedeutend mit dem Umstand, dass eine erneute Betreibung gegen den Schuldner aussichtslos wäre und die Forderung nicht mehr erhältlich gemacht werden kann. Es ist möglich, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Schuldners seit der damaligen Betreibung beziehungsweise Einstellung des Konkursverfahrens verändert haben und wieder Mittel zur Verfügung stehen, auf welche mittels einer Betreibung zugegriffen werden kann. Daher erscheint es notwendig,