Die Pflegeeinrichtung hat den entsprechenden Nachweis zu erbringen. Bei näherer Betrachtung dieser Formulierung ist erkennbar, dass das "nicht erhältlich machen können" einer Forderung und die betreibungs- beziehungsweise konkursrechtlichen Voraussetzungen untrennbar miteinander verknüpft sind. Würde die Formulierung so verstanden wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, so hätte dies zur Folge, dass mit einem Verlustschein, der keinen Zusammenhang mit der Pflegeheimforderung hat und dessen Ausstellung Jahre zurückliegen kann, die Voraussetzungen zur Auszahlung der Kostengutsprache erfüllt wären. Dasselbe gilt für die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven.