Gemäss dem Merkblatt vom 25. Februar 2015 ist der bewilligte Betrag nur dann auszubezahlen, wenn die Pflegeeinrichtung ihre Forderung von der Bewohnerin beziehungsweise vom Bewohner nicht erhältlich machen kann. Die subsidiäre limitierte Kostengutsprache kommt zum Tragen, wenn gegen die Gesuchstellerin beziehungsweise den Gesuchsteller provisorische oder definitive Verlustscheine bestehen, eine konkursamtliche Nachlassliquidation eröffnet wurde oder ein Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wurde. Die Pflegeeinrichtung hat den entsprechenden Nachweis zu erbringen.