Zuletzt begründet der Gemeinderat E._____ die Abweisung der Beschwerde damit, dass keine Belege zu Forderungen, Betreibungen oder Verlustscheinen während des Aufenthalts beim Beschwerdeführer vorliegen würden. Aus Sicht des Beschwerdeführers ergebe sich aber aus dem Betreibungsregisterauszug von B._____ vom 2. August 2023 (Beschwerdebeilage 7) eindeutig, dass eine Betreibung aussichtslos wäre, da darin 94 Verlustscheine im Umfang von Fr. 496'835.– eingetragen seien.