Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. In diesem Sinn erscheint es auch gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer erst 13 Monate nach Austritt von B._____ an den Gemeinderat E._____ gelangt ist. Es sind keine Gründe ersichtlich, gestützt auf welche zwingend eine vorgängige Information des Gemeinderats zu erfolgen hätte. Dass die Ausstände weder im Kündigungsschreiben noch beim Austritt erwähnt wurden, ist nicht von Rele-