2.3.3 Benachrichtigung der Gemeinde über offene Rechnungen Wurde eine subsidiäre limitierte Kostengutsprache gutgeheissen, so führt dies gemäss dem Merkblatt des Departements Gesundheit und Soziales vom 25. Februar 2015 nicht automatisch zur Auszahlung des in der Kostengutsprache bewilligten Betrags. Der Betrag ist erst dann auszubezahlen, wenn die Pflegeeinrichtung ihre Forderung von der Bewohnerin beziehungsweise vom Bewohner und im Erbfall von den Erben nicht erhältlich machen kann. Dies impliziert, dass die Pflegeeinrichtung bei Zahlungsrückständen zunächst gehalten ist, die Forderung bei der Bewohnerin beziehungsweise dem Bewohner erhältlich zu machen.