Auch wenn damit die Ausgaben der Bewohnerin beziehungsweise des Bewohners theoretisch gedeckt sind, besteht für die Pflegeheime keine Sicherheit, dass die laufenden Rechnungen bezahlt werden. Die Pflegeheime haben keine Möglichkeit, auf das Geld ihrer Bewohnerinnen und Bewohner zuzugreifen oder auf andere Weise die Bezahlung ihrer Rechnungen sicherzustellen. Aus diesem Grund erscheint es nicht gerechtfertigt, die Auszahlung der subsidiären limitierten Kostengutsprache mit der Begründung zu verweigern, dass die Bewohnerin beziehungsweise der Bewohner während des Aufenthalts stets über die notwendigen Mittel zur Begleichung der Rechnungen verfügt hat.