Sofern eine Bewohnerin beziehungsweise ein Bewohner die selbst zu tragenden Kosten nicht aus eigenen Mitteln finanzieren kann, beteiligt sich der Kanton im Rahmen der Ergänzungsleistungen. Es soll dadurch insbesondere eine Sozialhilfebedürftigkeit verhindert werden. Daraus ergeht, dass auch bei einer mittellosen Person die Kosten für den Pflegeheimaufenthalt grundsätzlich stets gedeckt sind, notfalls durch Leistungen der Sozialhilfe. Auch wenn damit die Ausgaben der Bewohnerin beziehungsweise des Bewohners theoretisch gedeckt sind, besteht für die Pflegeheime keine Sicherheit, dass die laufenden Rechnungen bezahlt werden.