Die in einem Pflegeheim anfallenden Kosten werden durch unterschiedliche Quellen gedeckt (s. vorstehende Erw. 2.2.1). Die Bewohnerin beziehungsweise der Bewohner des Pflegeheims hat die Kosten für die Pension und Betreuung vollumfänglich zu tragen. Für die Pflegeleistungen hat die betreute Person nur in Höhe des gemäss Bundesrecht maximal zulässigen Pflegebeitrags aufzukommen. Die restlichen Pflegekosten werden durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung und durch die Gemeinden gedeckt. Sofern eine Bewohnerin beziehungsweise ein Bewohner die selbst zu tragenden Kosten nicht aus eigenen Mitteln finanzieren kann, beteiligt sich der Kanton im Rahmen der Ergänzungsleistungen.