Dementsprechend kann festgehalten werden, dass die Akontozahlung und damit auch die subsidiäre limitierte Kostengutsprache nicht nur für die Deckung der ersten beiden Monatsbetreffnisse eingesetzt werden kann. Folglich ist es im vorliegenden Fall möglich, eine Auszahlung der subsidiären limitierten Kostengutsprache für die ausstehenden Rechnungen der Monate April, Mai und Juni 2022 zu verlangen, auch wenn der Bewohner bereits im März 2018 in die Pflegeeinrichtung eingetreten ist. 2.3.2 Möglichkeit zur Bezahlung der Rechnungen durch Bewohnende