Die Pflegeheime behalten die Akontozahlungen auch nach den ersten Monaten des Pflegeheimaufenthalts weiterhin ein, um allfällige offene Forderungen nach dem Tod einer Bewohnerin oder eines Bewohners damit begleichen zu können. Dementsprechend kann festgehalten werden, dass die Akontozahlung und damit auch die subsidiäre limitierte Kostengutsprache nicht nur für die Deckung der ersten beiden Monatsbetreffnisse eingesetzt werden kann.