5 von 8 Anfangszeit abdecken soll, in welcher eine Bewohnerin beziehungsweise ein Bewohner bereits Leistungen des Pflegeheims bezieht, diese aber erst nach Monatsablauf abgerechnet und in Rechnung gestellt werden. Die Akontozahlung beziehungsweise die Kostengutsprache ist jedoch nicht ausschliesslich dazu gedacht, das Inkassorisiko in der Anfangszeit zu decken. Wäre dem so, so würden konsequenterweise effektiv geleistete Akontozahlungen nach dem Begleichen der ersten Rechnungen der Bewohnerin beziehungsweise dem Bewohner zurückerstattet werden, da das Inkassorisiko gebannt wäre.