Wie bereits oben ausgeführt, verfolgt die Akontozahlung zwei Ziele: Zum einen sollen damit die bereits entstandenen, wegen der üblichen 30-tägigen Zahlungsfrist jedoch noch nicht beglichenen Kosten laufend gedeckt werden können. Zum anderen soll die Akontozahlung nach dem Tod des Bewohnenden für allfällige offene Forderungen herangezogen werden können, um so allfällige Inkassoausstände zu vermeiden. Da die subsidiäre limitierte Kostengutsprache an die Stelle der Akontozahlung tritt, ist auch sie für die zwei obgenannten Ziele einzusetzen.