Erst wenn die Pflegeeinrichtung ihre offene Forderung nachweislich weder vom Bewohnenden noch von den Erben erhältlich machen kann, kommt die Kostengutsprache zum Tragen (Subsidiarität) und zwar nicht unlimitiert, sondern höchstens im Umfang des gutgeheissenen Betrags (Limitierung). Zum anderen soll die subsidiäre limitierte Kostengutsprache den Zugang zur Pflegeeinrichtung sicherstellen für diejenigen Bürgerinnen und Bürger, welche die Akontozahlung nicht mit eigenen Mitteln leisten können und infolge dessen – ohne Kostengutsprache – nicht in eine stationäre Pflegeeinrichtung eintreten oder dort verbleiben könnten. 2.3 Subsumtion