Kann die Bewohnerin beziehungsweise der Bewohner die verlangte Akontozahlung nicht mit eigenen Mitteln finanzieren, kommt die subsidiäre limitierte Kostengutsprache der Gemeinde zur Anwendung. Auch diese verfolgt grundsätzlich zwei Ziele: Zum einen soll auch sie – wie die Akontozahlung – dazu beitragen, allfällige Inkassoausstände zu vermeiden. Die Kostengutsprache ist aber keine generelle Defizitgarantie. Erst wenn die Pflegeeinrichtung ihre offene Forderung nachweislich weder vom Bewohnenden noch von den Erben erhältlich machen kann, kommt die Kostengutsprache zum Tragen (Subsidiarität) und zwar nicht unlimitiert, sondern höchstens im Umfang des gutgeheissenen Betrags (Limitierung).