4 von 8 Schliesslich hält das Merkblatt fest, dass ein gutgeheissenes Gesuch um Kostengutsprache nicht automatisch bedeute, dass es auch zu einer effektiven Auszahlung des bewilligten Betrags komme: Der in der Kostengutsprache bewilligte Betrag sei nur dann effektiv auszubezahlen, wenn die Pflegeeinrichtung ihre Forderung vom Bewohnenden und im Erbfall von den Erben nicht erhältlich machen könne. Die Pflegeeinrichtung habe den entsprechenden Nachweis (Verlustschein, Eröffnung konkursamtliche Nachlassliquidation oder Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven) zu erbringen.