Die stationären Leistungserbringer sind verpflichtet, eine Kosten- und Leistungsrechnung gemäss Branchenverband zu führen und sie haben eine Finanzierung nach dem Grundsatz vollkostendeckender Tarife und Taxen sicherzustellen (§ 13 Abs. 3 lit. a und § 14 Abs. 1 PflG).