zu decken. Der Gemeinderat E._____ nehme eine unzulässige Vermischung der beiden Elemente des "Zugangs" und der "zwei Monatsbetreffnisse" vor. Ohne Kostengutsprache würde die Pflegeeinrichtung eine Depotzahlung verlangen, welche der Abdeckung jeglicher Inkassorisiken diene (Beschwerde, Seiten 4–8). 2.2 Akontozahlung und subsidiäre limitierte Kostengutsprache 2.2.1 Pflegegesetz und Pflegeverordnung Gemäss § 11 Abs. 1 PflG sind die Gemeinden zuständig für die Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten und qualitativ guten Angebots der ambulanten und stationären Langzeitpflege. Sie orientieren sich dabei an der Pflegeheimkonzeption und dem Spitex-Leitbild.