Ebenso wenig sei dies im ursprünglichen Gemeinderatsbeschluss als Auszahlungskriterium genannt worden. Die Pflegeeinrichtung müsse auch nicht unmittelbar nach Austritt/Versterben der betroffenen Person der Gemeinde, welche einst die Kostengutsprache erteilt hat, eine Mitteilung machen. Dies widerspreche gar der Pflicht, eine allfällige Forderung zunächst beim Betroffenen beziehungsweise dessen Erben erhältlich zu machen. Die subsidiäre limitierte Kostengutsprache solle ungefähr zwei Monatsbetreffnisse abdecken und primär den Zugang zu einer Pflegeeinrichtung ermöglichen; bis zum Betrag von Fr. 12'000.– hätten es die Gemeinden zu dulden, allfällige Inkassoausstände der Pflegeeinrichtungen