__ offensichtlich erfolglos wäre, habe sich der Beschwerdeführer mit Gesuch vom 7. August 2023 unter Verweis auf die einst zugesprochene Kostengutsprache an den Gemeinderat gewandt und um Auszahlung des Betrags von Fr. 12'000.– ersucht. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass gemäss dem Merkblatt des Departements Gesundheit und Soziales vom 25. Februar 2015 einzig vorausgesetzt sei, dass irgendein provisorischer oder definitiver Verlustschein vorliege. Es werde nicht verlangt, dass die Pflegeeinrichtung für ihre konkrete Forderung einen Verlustschein erhalten habe. Ebenso wenig sei dies im ursprünglichen Gemeinderatsbeschluss als Auszahlungskriterium genannt worden.