Der Betreibungsregisterauszug von B._____ vom 2. August 2023 weise 94 Verlustscheine im Umfang von Fr. 496'835.– aus. Den Nachweis der Uneinbringlichkeit der Forderung sei bereits durch Einreichung eines aktuellen Betreibungsregisterauszugs von B._____ erfüllt worden. Es sei offensichtlich nicht absehbar, dass sich die Vermögenslage von B._____ kurz- oder langfristig verbessere. Da eine Betreibung des 69-jährigen B._____ offensichtlich erfolglos wäre, habe sich der Beschwerdeführer mit Gesuch vom 7. August 2023 unter Verweis auf die einst zugesprochene Kostengutsprache an den Gemeinderat gewandt und um Auszahlung des Betrags von Fr. 12'000.– ersucht.