Die ausstehenden Rechnungen würden sich auf den Zeitraum von April bis Juni 2022 beziehen und damit nicht auf den Zeitpunkt seit März 2018. Die betroffene Person sei während ihres Aufenthalts vom März 2018 bis Juni 2022 ihren Zahlungsverpflichtungen nachgekommen, mit Ausnahme der drei Monate vor dem Austritt. Im beigelegten Betreibungsregisterauszug seien keine Betreibungen oder Verlustscheine ersichtlich, welche direkt den Aufenthalt im A._____ betreffen würden. Die notwendigen finanziellen Mittel für die Kosten des Heimaufenthalts seien zudem gedeckt gewesen, was mit Hinweis auf einen Entscheid im Bereich der materiellen Sozialhilfe begründet wird (Entscheid vom 2. Oktober 2023;