{"Signatur": "AG_VB_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-05-29", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_001_RRB-2024-000641---En_2024-05-29.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/10435", "Checksum": "c099a78d14fb1a0018cd4f43c780d350"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["RRB 2024-000641 - Entscheid Regierungsrat vom 29. Mai 2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 29.05.2024 RRB 2024-000641 - Entscheid Regierungsrat vom 29. Mai 2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 29.05.2024 RRB 2024-000641 - Entscheid Regierungsrat vom 29. Mai 2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 29.05.2024 RRB 2024-000641 - Entscheid Regierungsrat vom 29. Mai 2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Gesundheit und Soziales / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Gesundheit und Soziales / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:47:55", "Checksum": "38af0967120709dae5aeb11198a72086", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 29.05.2024 RRB 2024-000641 - Entscheid Regierungsrat vom 29. Mai 2024\n\nPROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS\n\nSitzung vom 29. Mai 2024 Versand: 4. Juni 2024\n\nRegierungsratsbeschluss Nr. 2024-000641\n\nA._____, Q._____; Beschwerde vom 6. November 2023 gegen den Entscheid des Gemeinderats E._____ vom 2. Oktober 2023 betreffend Ablehnung Auszahlung subsidiäre limitierte Kostengutsprache; Abweisung\n\nErwägungen\n\n1. Formelle Beurteilung\n\n1.1 Zuständigkeit\n\nGemäss § 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SAR 271.200) gilt dieses Gesetz für das Verfahren vor den\nVerwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden, vorbehältlich allfälliger Sonderbestimmungen in anderen Erlassen. Rechtsgrundlage des gemeinderätlichen Beschlusses bildet das Pflegegesetz (PflG)\nvom 26. Juni 2007 (SAR 301.200), konkret dessen § 11. Das Pflegegesetz enthält in § 19a eine Verfahrensbestimmung, welche zwar auf die Gemeinden als Trägerinnen von Pflege-Restkosten anwendbar ist, was vorliegend bei der subsidiären limitierten Kostengutsprache nach § 11 PflG aber\nnicht der Fall ist. Folglich sind die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach VRPG anwendbar.\nNach diesen beurteilt der Regierungsrat Beschwerden gegen Entscheide letztinstanzlicher kommunaler Behörden (§ 50 Abs. 1 lit. b VRPG), sofern er die Entscheidkompetenz nicht durch Verordnung\ndelegiert hat (§ 50 Abs. 2 VRPG).\n\nDer angefochtene Entscheid wurde vom Gemeinderat und damit von einer letztinstanzlichen kommunalen Behörde im Vollzugsbereich des Pflegegesetzes erlassen (siehe § 39 Abs. 1 und 2 Gesetz\nüber die Einwohnergemeinden [Gemeindegesetz, GG] vom 19. Dezember 1978 [SAR 171.100]). Im\nBereich des Pflegegesetzes hat der Regierungsrat seine Entscheidkompetenz nicht delegiert. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde vom 6. November 2023 ist damit der Regierungsrat.\n\n1.2 Übrige Eintretensvoraussetzungen\n\nDie übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.\n\n2. Materielle Beurteilung\n\n2.1 Vorbringen der Parteien\n\n2.1.1 Gemeinderat E._____\n\nDer Gemeinderat E._____ argumentiert in seinem Entscheid und seinen Rechtsschriften, dass die\nGemeinden den Zugang in eine stationäre Pflegeeinrichtung auf Gesuch hin mit einer subsidiären\nlimitierten Kostengutsprache von maximal Fr. 12'000.– gewährleisten würden. Die zwei Monatsbetreffnisse seien in der Regel für den Start der Bewohnenden für die ersten zwei Monate gedacht, um\neinem allfälligen finanziellen Risiko der Bewohnenden oder der Pflegeinstitution entgegenzuwirken.\nDie ausstehenden Rechnungen würden sich auf den Zeitraum von April bis Juni 2022 beziehen und\ndamit nicht auf den Zeitpunkt seit März 2018. Die betroffene Person sei während ihres Aufenthalts\nvom März 2018 bis Juni 2022 ihren Zahlungsverpflichtungen nachgekommen, mit Ausnahme der drei\nMonate vor dem Austritt. Im beigelegten Betreibungsregisterauszug seien keine Betreibungen oder\nVerlustscheine ersichtlich, welche direkt den Aufenthalt im A._____ betreffen würden. Die notwendigen finanziellen Mittel für die Kosten des Heimaufenthalts seien zudem gedeckt gewesen, was mit\nHinweis auf einen Entscheid im Bereich der materiellen Sozialhilfe begründet wird (Entscheid vom\n2. Oktober 2023; Beschwerdeantwort, Seite 2).\n\n2.1.2 A._____\n\n"}