Innerhalb des Rahmens von Fr. 200.– bis Fr. 5'000.– gemäss § 21 Abs. 1 des Gebührendekrets (GebührD) vom 19. September 2023 (SAR 662.110) wird die Verwaltungsgebühr auf Fr. 500.– festgesetzt. Die Beschwerdeführerin vertritt sich selbst. Folglich sind ihr keine ersatzfähigen Parteikosten entstanden. Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin nur bei Obsiegen (§ 32 Abs. 2 VRPG) Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, was vorliegend allerdings nicht der Fall ist. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Verwaltungsgebühr von Fr. 500.–, zu bezahlen.