Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass es der Beschwerdeführerin im Sinne von Ziff. 2 der Verfügung vom 18. November 2024 ausdrücklich offensteht, ein ärztliches Attest einzureichen, sodass der Veterinärdienst das verfügte Tierhalteverbot allenfalls in Wiedererwägung ziehen kann. 3. Im Beschwerdeverfahren sind die Kosten in der Regel nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen auf die Parteien zu verlegen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin unterliegt im vorliegenden Verfahren, folglich sind die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen.