Vielmehr ist aktenkundig und somit erstellt, dass die Beschwerdeführerin wiederholt gegen Vorschriften des TSchG und der TSchV verstossen hat, und dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands nicht fähig ist, Tiere zu halten. Insofern sind keinerlei Anhaltspunkte vorgebracht, ersichtlich oder nachgewiesen, welche für die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, Tiere zu halten, sprechen bzw. gegen die Auferlegung eines Tierhalteverbots gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG sprechen. Folglich sind die Anordnungen des Veterinärdiensts nicht zu beanstanden und die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist in diesem Punkt abzuweisen.