3 von 4 c) Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, dass die vorgenannten Tatsachen, welche der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2024 zugrunde liegen, nicht korrekt sind. Vielmehr ist aktenkundig und somit erstellt, dass die Beschwerdeführerin wiederholt gegen Vorschriften des TSchG und der TSchV verstossen hat, und dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands nicht fähig ist, Tiere zu halten.