- In der Wohnung an der F-Strasse, S._____, wurde anlässlich des Polizeieinsatzes vom tt.mm.jjjj Hundeurin vorgefunden, was ein Indiz dafür ist, dass "C._____" zu wenig Auslauf erhält (Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 TSchG). Auch dieser Umstand zeigt, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich ist, ihren Tierhalterinnenpflichten in genügender Weise nachzukommen.