Dies zeigt, dass die Beschwerdeführerin ihren Pflichten als Halterin von "C._____" in mehrfacher Hinsicht und in mehrfacher Weise nicht in genügender Weise nachgekommen ist bzw. nachkommen konnte und dass es daher wiederholt zu Verstössen gegen Normen der Tierschutzgesetzgebung gekommen ist. Auch dieser Umstand zeigt, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich ist, ihren Tierhalterinnenpflichten nachzukommen.