b) Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass es betreffend die Haltung von "C._____" entsprechend den Ausführungen des Veterinärdiensts in der angefochtenen Verfügung zu Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung gekommen ist. Die Beschwerdeführerin bringt zudem keinerlei Tatsachen vor, welche ihre Ansicht, dass sie fähig sei, Tiere zu halten, untermauern. Entsprechend legt sie auch keinerlei Beweise ins Recht, welche ihre Auffassung stützen. Aktenkundig ist dagegen vielmehr Folgendes: