Art. 3 Abs. 1 Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008 (SR 455.1) legt fest, dass Tiere so zu halten sind und mit ihnen so umzugehen ist, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Art. 5 Abs. 1 TschV hält fest, dass die Tierhalterin das Befinden der Tiere so oft wie nötig überprüfen muss. Art. 5 Abs. 2 TSchV statuiert, dass die Tierhalterin dafür verantwortlich ist, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. Art. 7 Abs. 1 lit. c