Art. 4 Abs. 1 lit. a TSchG statuiert, wer mit Tieren umgeht, ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen hat. Art. 4 Abs. 2 Satz 2 TSchG normiert, dass das Vernachlässigen von Tieren verboten ist. Art. 6 Abs. 1 TSchG hält fest, dass wer Tiere hält, sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren muss.