16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 (SR 210) (Urteil des Bundesgerichts 9C_205/2015 vom 20. Oktober 2015, E. 3.2.2.). Selbst wenn daher auf diese Rüge eingetreten werden könnte, wären keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich bzw. nachgewiesen, dass diese begründet wäre. f) Die Beschwerdeführerin moniert zweitens sinngemäss das ihr auferlegte Tierhalteverbot und bringt sinngemäss vor, dass sie sich entgegen der Verfügung vom 18. November 2024 als befähigt fühlt, Tiere und insbesondere den Hund "C._____" zu halten. Auf diese Rüge ist einzutreten und diese ist im Nachfolgenden materiell zu prüfen. 2.