Angemerkt sei jedoch Folgendes: Nur weil die Beschwerdeführerin keine Erinnerung an die Unterzeichnung der Verzichtserklärung mehr hat, bedeutet dies nicht, dass die eigenhändige Unterschrift der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich ist, zumal die Beschwerdeführerin ihre Unterschrift im Beisein von Ärzten der A._____ zeichnete. Vielmehr besteht eine natürliche Vermutung der Urteilsfähigkeit im Sinne von Art. 16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 (SR 210) (Urteil des Bundesgerichts 9C_205/2015 vom 20. Oktober 2015, E. 3.2.2.).