__", weshalb es sich hier um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt. Das DGS ist folglich nicht zuständig, über die Gültigkeit der Unterschrift auf der Verzichtserklärung über Heimtiere- und Wildtiere bzw. über die Gültigkeit der Verzichtserklärung insgesamt zu entscheiden. Deshalb kann auf diese Rüge der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werden.