Das DGS ist nur zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Veterinärdiensts im Vollzugsbereich der Hundegesetzgebung und der Tierschutzgesetzgebung. Die Verzichtserklärung der Beschwerdeführerin vom 20. September 2024 selbst ist nicht Inhalt der Verfügung vom 18. November 2024. Zudem betrifft diese Rechtshandlung den freiwilligen Verzicht der Beschwerdeführerin an ihrem Eigentumsrecht am Hund "C._____", weshalb es sich hier um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt.