e) Gemäss § 12 Abs. 1 lit. e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats (Delegationsverordnung, DeIV) vom 10. April 2013 (SAR 153.113) ist das DGS zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Veterinärdiensts im Vollzugsbereich der Tierschutzgesetzgebung. Somit ist das DGS zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig (vgl. nachfolgende Ausführungen).