b) Entscheide können nach § 41 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SAR 271.200) mit Beschwerde angefochten werden. Die Verfügung des Veterinärdiensts vom 18. November 2024 stellt ein derartiges Anfechtungsobjekt dar. c) Die Beschwerdeführerin hat als Adressatin der Verfügung vom 18. November 2024 ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung i.S.v. § 42 Abs. 1 VRPG. Sie ist somit zur Erhebung der Beschwerde befugt. d) Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss § 44 Abs. 1 VRPG zur Anfechtung der Verfügung vom 18. November 2024 ist gewahrt.