{"Signatur": "AG_VB_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-03-20", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_001_EDGS-2025-1_2025-03-20.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/10934", "Checksum": "0b9f4165774133f2d4fe22afa93df3fc"}, "Scrapedate": "2025-10-10", "Num": ["EDGS.2025.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 20.03.2025 EDGS.2025.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 20.03.2025 EDGS.2025.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 20.03.2025 EDGS.2025.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Gesundheit und Soziales / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Gesundheit und Soziales / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "ScrapyJob": "446973/34/2410", "Zeit UTC": "10.10.2025 02:48:05", "Checksum": "938141e3c2e41086fed72f1c11d949f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 20.03.2025 EDGS.2025.1\n\nDEPARTEMENT\nGESUNDHEIT UND SOZIALES\nGeneralsekretariat\n\nAarau, 20. März 2025\n\n(B.2025.1) B._____, Q._____; Beschwerde vom 16. Dezember 2024 gegen die Verfügung des\nAmts für Verbraucherschutz, Veterinärdienst, vom 18. November 2024 betreffend Tierschutzgesetzgebung: Tierhalteverbot nach Art. 23 TSchG; Abweisung, soweit Eintreten\n\nErwägungen\n\n1.\n\na)\nDamit auf eine Beschwerde eingetreten werden kann, müssen sämtliche erforderlichen Verfahrensvoraussetzungen kumulativ erfüllt sein.\n\nb)\nEntscheide können nach § 41 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SAR 271.200) mit Beschwerde angefochten werden. Die Verfügung des Veterinärdiensts vom 18. November 2024 stellt ein derartiges Anfechtungsobjekt dar.\n\nc)\nDie Beschwerdeführerin hat als Adressatin der Verfügung vom 18. November 2024 ein schutzwürdiges\nInteresse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung i.S.v. § 42 Abs. 1 VRPG.\nSie ist somit zur Erhebung der Beschwerde befugt.\n\nd)\nDie Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss § 44 Abs. 1 VRPG zur Anfechtung der Verfügung vom\n18. November 2024 ist gewahrt.\n\ne)\nGemäss § 12 Abs. 1 lit. e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats\n(Delegationsverordnung, DeIV) vom 10. April 2013 (SAR 153.113) ist das DGS zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Veterinärdiensts im Vollzugsbereich der Tierschutzgesetzgebung. Somit ist das DGS zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde\ngrundsätzlich zuständig (vgl. nachfolgende Ausführungen).\n\nDie Beschwerdeführerin rügt erstens unter anderem, dass ihr Hund \"C._____\" ohne Vorwarnung abgeholt worden sei. Sie habe keinerlei Erinnerung daran, dass sie auf der Intensivstation die Freigabeerklärung betreffend \"C._____\" unterzeichnet habe, weshalb die Unterschrift nicht rechtsgültig sei. Die\nBeschwerdeführerin beantragt, dass ihr \"C._____\" zurückzugeben sei.\nOffenbar möchte die Beschwerdeführerin vorbringen, dass es ihr an der Urteilsfähigkeit gefehlt habe,\num rechtsgenüglich auf \"C._____\" zu verzichten und somit ihr Eigentum am Hund \"C._____\" aufzugeben bzw. zu übertragen.\n\nDas DGS ist nur zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide\ndes Veterinärdiensts im Vollzugsbereich der Hundegesetzgebung und der Tierschutzgesetzgebung.\nDie Verzichtserklärung der Beschwerdeführerin vom 20. September 2024 selbst ist nicht Inhalt der\nVerfügung vom 18. November 2024. Zudem betrifft diese Rechtshandlung den freiwilligen Verzicht der\nBeschwerdeführerin an ihrem Eigentumsrecht am Hund \"C._____\", weshalb es sich hier um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt. Das DGS ist folglich nicht zuständig, über die Gültigkeit der Unterschrift auf der Verzichtserklärung über Heimtiere- und Wildtiere bzw. über die Gültigkeit der Verzichtserklärung insgesamt zu entscheiden. Deshalb kann auf diese Rüge der Beschwerdeführerin nicht\neingetreten werden.\n\nAngemerkt sei jedoch Folgendes: Nur weil die Beschwerdeführerin keine Erinnerung an die Unterzeichnung der Verzichtserklärung mehr hat, bedeutet dies nicht, dass die eigenhändige Unterschrift\nder Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich ist, zumal die Beschwerdeführerin ihre Unterschrift im\nBeisein von Ärzten der A._____ zeichnete. Vielmehr besteht eine natürliche Vermutung der Urteilsfähigkeit im Sinne von Art. 16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907\n(SR 210) (Urteil des Bundesgerichts 9C_205/2015 vom 20. Oktober 2015, E. 3.2.2.). Selbst wenn daher auf diese Rüge eingetreten werden könnte, wären keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich bzw. nachgewiesen, dass diese begründet wäre.\n\nf)\nDie Beschwerdeführerin moniert zweitens sinngemäss das ihr auferlegte Tierhalteverbot und bringt\nsinngemäss vor, dass sie sich entgegen der Verfügung vom 18. November 2024 als befähigt fühlt,\nTiere und insbesondere den Hund \"C._____\" zu halten. Auf diese Rüge ist einzutreten und diese ist\nim Nachfolgenden materiell zu prüfen.\n\n2.\n\na)\nArt. 23 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TSchG) vom 16. Dezember 2005 (SR 455) legt fest, dass die zuständige Behörde das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten\nkann, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Gesetzes\nund seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind oder die aus anderen\nGründen unfähig sind, Tiere zu halten.\n\nArt. 4 Abs. 1 lit. a TSchG statuiert, wer mit Tieren umgeht, ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise\nRechnung zu tragen hat. Art. 4 Abs. 2 Satz 2 TSchG normiert, dass das Vernachlässigen von Tieren\nverboten ist. Art. 6 Abs. 1 TSchG hält fest, dass wer Tiere hält, sie angemessen nähren, pflegen, ihnen\ndie für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren muss.\n\nArt. 3 Abs. 1 Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008 (SR 455.1) legt fest, dass Tiere so zu\nhalten sind und mit ihnen so umzugehen ist, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört\nwerden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Art. 5 Abs. 1 TschV hält fest, dass die\nTierhalterin das Befinden der Tiere so oft wie nötig überprüfen muss. Art. 5 Abs. 2 TSchV statuiert,\ndass die Tierhalterin dafür verantwortlich ist, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. Art. 7 Abs. 1 lit. c\n\n2 von 4\nTschV normiert, dass Unterkünfte und Gehege so gebaut und eingerichtet sein müssen, dass die Tiere\nnicht entweichen können. Art. 71 Abs. 1 TSchV legt fest, dass Hunde täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden müssen.\n\n"}