DEPARTEMENT GESUNDHEIT UND SOZIALES Generalsekretariat Aarau, 20. März 2025 (B.2025.1) B._____, Q._____; Beschwerde vom 16. Dezember 2024 gegen die Verfügung des Amts für Verbraucherschutz, Veterinärdienst, vom 18. November 2024 betreffend Tierschutz- gesetzgebung: Tierhalteverbot nach Art. 23 TSchG; Abweisung, soweit Eintreten Erwägungen 1. a) Damit auf eine Beschwerde eingetreten werden kann, müssen sämtliche erforderlichen Verfahrensvo- raussetzungen kumulativ erfüllt sein. b) Entscheide können nach § 41 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SAR 271.200) mit Beschwerde angefochten wer- den. Die Verfügung des Veterinärdiensts vom 18. November 2024 stellt ein derartiges Anfechtungs- objekt dar. c) Die Beschwerdeführerin hat als Adressatin der Verfügung vom 18. November 2024 ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung i.S.v. § 42 Abs. 1 VRPG. Sie ist somit zur Erhebung der Beschwerde befugt. d) Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss § 44 Abs. 1 VRPG zur Anfechtung der Verfügung vom 18. November 2024 ist gewahrt. e) Gemäss § 12 Abs. 1 lit. e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats (Delegationsverordnung, DeIV) vom 10. April 2013 (SAR 153.113) ist das DGS zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Veterinärdiensts im Vollzugsbe- reich der Tierschutzgesetzgebung. Somit ist das DGS zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig (vgl. nachfolgende Ausführungen). Die Beschwerdeführerin rügt erstens unter anderem, dass ihr Hund "C._____" ohne Vorwarnung ab- geholt worden sei. Sie habe keinerlei Erinnerung daran, dass sie auf der Intensivstation die Freigabeer- klärung betreffend "C._____" unterzeichnet habe, weshalb die Unterschrift nicht rechtsgültig sei. Die Beschwerdeführerin beantragt, dass ihr "C._____" zurückzugeben sei. Offenbar möchte die Beschwerdeführerin vorbringen, dass es ihr an der Urteilsfähigkeit gefehlt habe, um rechtsgenüglich auf "C._____" zu verzichten und somit ihr Eigentum am Hund "C._____" aufzuge- ben bzw. zu übertragen. Das DGS ist nur zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Veterinärdiensts im Vollzugsbereich der Hundegesetzgebung und der Tierschutzgesetzgebung. Die Verzichtserklärung der Beschwerdeführerin vom 20. September 2024 selbst ist nicht Inhalt der Verfügung vom 18. November 2024. Zudem betrifft diese Rechtshandlung den freiwilligen Verzicht der Beschwerdeführerin an ihrem Eigentumsrecht am Hund "C._____", weshalb es sich hier um eine zivil- rechtliche Angelegenheit handelt. Das DGS ist folglich nicht zuständig, über die Gültigkeit der Unter- schrift auf der Verzichtserklärung über Heimtiere- und Wildtiere bzw. über die Gültigkeit der Verzichts- erklärung insgesamt zu entscheiden. Deshalb kann auf diese Rüge der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werden. Angemerkt sei jedoch Folgendes: Nur weil die Beschwerdeführerin keine Erinnerung an die Unter- zeichnung der Verzichtserklärung mehr hat, bedeutet dies nicht, dass die eigenhändige Unterschrift der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich ist, zumal die Beschwerdeführerin ihre Unterschrift im Beisein von Ärzten der A._____ zeichnete. Vielmehr besteht eine natürliche Vermutung der Urteilsfä- higkeit im Sinne von Art. 16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 (SR 210) (Urteil des Bundesgerichts 9C_205/2015 vom 20. Oktober 2015, E. 3.2.2.). Selbst wenn da- her auf diese Rüge eingetreten werden könnte, wären keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich bzw. nach- gewiesen, dass diese begründet wäre. f) Die Beschwerdeführerin moniert zweitens sinngemäss das ihr auferlegte Tierhalteverbot und bringt sinngemäss vor, dass sie sich entgegen der Verfügung vom 18. November 2024 als befähigt fühlt, Tiere und insbesondere den Hund "C._____" zu halten. Auf diese Rüge ist einzutreten und diese ist im Nachfolgenden materiell zu prüfen. 2. a) Art. 23 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TSchG) vom 16. Dezember 2005 (SR 455) legt fest, dass die zustän- dige Behörde das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten kann, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten. Art. 4 Abs. 1 lit. a TSchG statuiert, wer mit Tieren umgeht, ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen hat. Art. 4 Abs. 2 Satz 2 TSchG normiert, dass das Vernachlässigen von Tieren verboten ist. Art. 6 Abs. 1 TSchG hält fest, dass wer Tiere hält, sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unter- kunft gewähren muss. Art. 3 Abs. 1 Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008 (SR 455.1) legt fest, dass Tiere so zu halten sind und mit ihnen so umzugehen ist, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Art. 5 Abs. 1 TschV hält fest, dass die Tierhalterin das Befinden der Tiere so oft wie nötig überprüfen muss. Art. 5 Abs. 2 TSchV statuiert, dass die Tierhalterin dafür verantwortlich ist, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zu- stand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. Art. 7 Abs. 1 lit. c 2 von 4 TschV normiert, dass Unterkünfte und Gehege so gebaut und eingerichtet sein müssen, dass die Tiere nicht entweichen können. Art. 71 Abs. 1 TSchV legt fest, dass Hunde täglich im Freien und entspre- chend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden müssen. b) Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass es betreffend die Haltung von "C._____" entsprechend den Ausführungen des Veterinärdiensts in der angefochtenen Verfügung zu Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung gekommen ist. Die Beschwerdeführerin bringt zudem keinerlei Tatsachen vor, welche ihre Ansicht, dass sie fähig sei, Tiere zu halten, untermauern. Entsprechend legt sie auch keinerlei Beweise ins Recht, welche ihre Auffassung stützen. Aktenkundig ist dagegen vielmehr Fol- gendes: - Die Beschwerdeführerin weist einen problematischen Umgang mit Alkohol auf, was aus der Meldung vom tt.mm.jjjj, dem Vollzugsbericht Gefährdungsmeldung wegen Verdachts auf Ver- wahrlosung vom tt.mm.jjjj und auch aus der Beschwerde der Beschwerdeführerin selbst her- vorgeht, in welcher sie darlegt, dass sie selbst nicht verstehe, weshalb sie sich auf den Alkohol einliess. Es gestaltet sich für die Beschwerdeführerin offenbar schwierig, zu sich selbst Sorge zu tragen (ungepflegtes Erscheinungsbild und Wohnung in desolatem Zustand, was aus dem Vollzugsbericht Gefährdungsmeldung wegen Verdachts auf Verwahrlosung vom tt.mm.jjjj her- vorgeht). Wie die Beschwerdeführerin daher zusätzlich noch zum Hund "C._____" bzw. zu anderen Tieren Sorge tragen könnte, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. - Die Beschwerdeführerin war bzw. ist aufgrund diverser Aufenthalte in Gesundheitsinstitutio- nen (A._____, D._____, E._____ AG) wohnungsabwesend, was aus dem Vollzugsbericht Ge- fährdungsmeldung wegen Verdachts auf Verwahrlosung vom tt.mm.jjjj und der E-Mail der Bei- ständin der Beschwerdeführerin vom 11. November 2024 hervorgeht. Dieser Umstand spricht ebenfalls gegen die Fähigkeit, eine angemessene und kontinuierliche Sorge zum Hund "C._____" bzw. zu Tieren generell tragen zu können. - Von den Hunden an der F-Strasse, S._____, zu welchen auch der Hund "C._____" gehört und an welcher auch die Beschwerdeführerin wohnhaft war, gingen massive Lärmbelästigungen zu allen Tages- und Nachtzeiten aus. "C._____" entlief mehrfach und "C._____" erhielt zu wenig Auslauf, was die mangelhafte Bemuskelung und die übermässig langen Krallen von "C._____" untermauern, welche der tierärztliche Bericht bestätigt (Verstoss gegen Art. 7 Abs. 1 lit. c TschV und Art. 3 Abs. 1 TSchV). "C._____" weist zudem mehrere Leiden auf (Lahmheit, entzündetes Ohr, Paradontose), welche der Beschwerdeführerin entweder pflichtwidrig nicht aufgefallen sind oder um deren Behandlung sich die Beschwerdeführerin pflichtwidrig nicht gekümmert hat (Verstoss gegen Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 TSchV). Dies zeigt, dass die Be- schwerdeführerin ihren Pflichten als Halterin von "C._____" in mehrfacher Hinsicht und in mehrfacher Weise nicht in genügender Weise nachgekommen ist bzw. nachkommen konnte und dass es daher wiederholt zu Verstössen gegen Normen der Tierschutzgesetzgebung ge- kommen ist. Auch dieser Umstand zeigt, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich ist, ihren Tierhalterinnenpflichten nachzukommen. - In der Wohnung an der F-Strasse, S._____, wurde anlässlich des Polizeieinsatzes vom tt.mm.jjjj Hundeurin vorgefunden, was ein Indiz dafür ist, dass "C._____" zu wenig Auslauf erhält (Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 TSchG). Auch dieser Umstand zeigt, dass es der Be- schwerdeführerin nicht möglich ist, ihren Tierhalterinnenpflichten in genügender Weise nach- zukommen. 3 von 4 c) Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, dass die vorgenannten Tatsachen, welche der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2024 zugrunde liegen, nicht korrekt sind. Vielmehr ist aktenkundig und somit erstellt, dass die Beschwerdeführerin wiederholt gegen Vorschriften des TSchG und der TSchV verstossen hat, und dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands nicht fä- hig ist, Tiere zu halten. Insofern sind keinerlei Anhaltspunkte vorgebracht, ersichtlich oder nachgewie- sen, welche für die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, Tiere zu halten, sprechen bzw. gegen die Auf- erlegung eines Tierhalteverbots gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG sprechen. Folglich sind die Anordnungen des Veterinärdiensts nicht zu beanstanden und die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist in diesem Punkt abzuweisen. Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass es der Beschwerdeführerin im Sinne von Ziff. 2 der Ver- fügung vom 18. November 2024 ausdrücklich offensteht, ein ärztliches Attest einzureichen, sodass der Veterinärdienst das verfügte Tierhalteverbot allenfalls in Wiedererwägung ziehen kann. 3. Im Beschwerdeverfahren sind die Kosten in der Regel nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen auf die Parteien zu verlegen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin unterliegt im vorlie- genden Verfahren, folglich sind die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen. Innerhalb des Rahmens von Fr. 200.– bis Fr. 5'000.– gemäss § 21 Abs. 1 des Gebührendekrets (Ge- bührD) vom 19. September 2023 (SAR 662.110) wird die Verwaltungsgebühr auf Fr. 500.– festgesetzt. Die Beschwerdeführerin vertritt sich selbst. Folglich sind ihr keine ersatzfähigen Parteikosten entstan- den. Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin nur bei Obsiegen (§ 32 Abs. 2 VRPG) Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, was vorliegend allerdings nicht der Fall ist. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Verwaltungsgebühr von Fr. 500.–, zu bezahlen. Departement Gesundheit und Soziales Roger Lehner Leiter Rechtsdienst 4 von 4