Diese Kosten sind im Sinne des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens neu zu verteilen. Der Beschwerdeführer hat auch diese Kosten lediglich im Umfang von 4/5, d.h. mit Fr. 400.00 zu tragen. Ein allfällig bereits geleisteter Mehrbetrag ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 12 von 13 Entscheid 1. 1.1. Dispositivziffer V. der Verfügung des Amtes für Verbraucherschutz, Veterinärdienst, vom 16. Februar 2024 wird aufgehoben. 1.2. Dispositivziffer VII. wird wie folgt geändert: