Gemäss § 22 Abs. 1 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung (VV TSchG) vom 7. Juni 1982 (SAR 393.111) erheben die Vollzugsorgane für Tierschutzkontrollen, die zu einer Beanstandung führen, eine Gebühr von Fr. 50.00 bis Fr. 1'500.00. Bei ausserordentlichem Aufwand kann die Gebühr bis auf das Dreifache der ordentlichen Maximalhöhe erhöht werden. Der VeD veranschlagte die Gebühr für die Kontrolle vom tt.mm.jjjj mit Fr. 150.00 sowie die Kosten der Verfügung mit Fr. 350.00, was nicht zu beanstanden ist. Diese Kosten sind im Sinne des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens neu zu verteilen.