Der Beschwerdeführer hat die Kosten im Umfang von 4/5, d.h. mit Fr. 1'352.00 zu tragen. Der VeD hat weder schwerwiegende Verfahrensmängel begangen noch hat er willkürlich entschieden, sodass ihm keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Die restlichen Kosten gehen daher zulasten der Staatskasse. Der Beschwerdeführer hat sich nicht anwaltlich vertreten lassen, weshalb keine Parteikosten ersetzt werden. 3.3 Kosten erstinstanzliches Verfahren