Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer hinsichtlich der Aufhebung der Dispositivziffer V. In insgesamt fünf Dispositivziffern wurden Massnahmen angeordnet, weshalb der Beschwerdeführer zu 1/5 obsiegt. Er hat die Kosten folglich im Umfang von 4/5 zu tragen. 3.2 Verfahrens- und Parteikosten