Die Dispositivziffer V. ist mangels Erforderlichkeit aufzuheben. Die anderen Massnahmen des VeD erscheinen gesetzeskonform und verhältnismässig, sodass die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich Dispositivziffer V. gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen ist. 3. Kosten 3.1 Kostenverteilung Beschwerdeverfahren