Der Vorfall vom tt.mm.jjjj gab lediglich dazu Anlass, beim Beschwerdeführer eine Haltungskontrolle durchzuführen. Das strafrechtliche Verfahren und das Verwaltungsverfahren gründen damit nicht auf dem gleichen Sachverhalt. Dies zeigt sich auch darin, dass dem Beschwerdeführer in strafrechtlicher Hinsicht 11 von 13 Verstösse gegen des Hundegesetz vorgeworfen wurden, im Verwaltungsverfahren hingegen Verstösse gegen Bestimmungen des Tierschutzrechts. Eine Bindung der Verwaltungsbehörden an den Ausgang des Strafverfahrens ist damit nicht gegeben. 2.6 Fazit