alle Rechtsfragen abgeklärt hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_453/2018 vom 22. August 2019 E. 2.1). Die Staatsanwaltschaft K._____ beurteilte im Rahmen des Strafverfahrens einzig den Vorfall vom tt.mm.jjjj. Dass dieser so stattgefunden hat, die Hündinnen also aus dem Garten auf die Alpakaweide ausgebüxt waren, blieb auch vom Beschwerdeführer im Grundsatz unbestritten. Die verwaltungsrechtlichen Massnahmen wurden jedoch nicht aufgrund des Vorfalls vom tt.mm.jjjj, sondern aufgrund der Haltebedingungen der Hündinnen beim Beschwerdeführer erlassen. Der Vorfall vom tt.mm.jjjj gab lediglich dazu Anlass, beim Beschwerdeführer eine Haltungskontrolle durchzuführen.