Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag ein Strafurteil die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet jedoch, dass widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden sind, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahmen von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht