In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer wiederholt vor, dass das Strafverfahren betreffend den Vorfall vom tt.mm.jjjj eingestellt worden sei. Auch wenn dies zutreffend ist, kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag ein Strafurteil die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden.