Der VeD hat in diesem Sinne in der Verfügung vom 16. Februar 2024 für den Fall, dass bei einer weiteren Kontrolle wiederum bestimmte Mängel festgestellt würden, die Einleitung einer strafrechtlichen Abklärung und weitere verwaltungsrechtliche Massnahmen (Abgabe der Hunde, Tierhalteverbot) angedroht. Die beim Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle im tt.mm.jjjj angetroffene Hundehaltung (fehlender Spaziergang, Versäubern in der Wohnung bzw. auf dem Balkon) verstösst gegen die Tierschutzgesetzgebung. Bereits rund zwei Jahre vor dieser Kontrolle wurden gegen Beschwerdeführer wegen denselben Mängeln in der Tierhaltung Massnahmen angeordnet.